Easy Food
schmeckt einfach besser...



 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

 

 

1.
1.1 Easy-Food GmbH (im folgenden auch kurz EF genannt) kontrahiert ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer der EF.
1.2 Der Geschäftspartner (im folgenden auch kurz Besteller genannt) von der EF anerkennt im vollen Umfang, dass für Rechtsgeschäfte mit einem gesamten Bestellwert über € 1.000,00 ausschließlich der Geschäftsführer oder der Prokurist von der EF vertretungsbefugt ist. Erklärungen, Zusagen oder Vereinbarungen von Außendienstmitarbeitern oder Büropersonal werden daher erst rechtswirksam mit deren Genehmigung durch den Geschäftsführer bzw. Prokuristen. Sie sind mit deren Genehmigung aufschiebend bedingt.

2.
2.1 Angebote der EF sind freibleibend und als Kostenschätzungen erstellt. Soweit sich Produktionskosten wie z.B. Rohstoffpreise verändern, werden die Verkaufspreise an diese Veränderungen angepasst. Überschreitungen von 10% sind dem Besteller bekannt zu geben, der diesfalls das Recht hat binnen 5 Tagen (ohne Kostenfolgen für beide Vertragsteile) den Rücktritt zu erklären.
2.2 Produkte von der EF werden laufend weiterentwickelt. Produktangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben usw. in Katalogen. Werbeschreiben und Prospekte sind daher nicht verbindlich. Die EF ist zu sachlich gerechtfertigten diesbezüglichen Änderungen auch ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt.
2.3 Die angegebenen Preise sind Nettopreise und beinhalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Werk, in transportfähiger Verpackung und werden in € angegeben.
2.4 Der Gefahrenübergang wird mit Übergabe an den Spediteur oder Frächter vereinbart.

3.
3.1 Erfüllungsfristen wurden von der EF aufgrund der aktuellen Produktionsraten als voraussichtlicher Erfüllungstermin berechnet. Sie sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
3.2 Im Falle von Betriebsstörungen (auch bei den Zulieferern), wie etwa Elementarereignissen, Streiks und ähnlichem, die weder von der EF noch von deren Zulieferern schuldhaft verursacht wurden, hemmen diese für die Dauer der Störung die angegebenen Erfüllungsfristen. Der Besteller ist nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, in diesem Falle stehen weder dem Besteller noch der EF Schadensansprüche aus der verspäteten oder der nicht (vollständigen) Erfüllung zu.
3.3 Die EF ist zur (auch vorzeitigen) Teilerfüllung berechtigt, wobei jeder Teil für sich als selbständige Erfüllung behandelt wird.
3.4 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertag wegen Lieferverzuges berechtigt, sofern er nach Ablauf der Erfüllungsfrist unter schriftlicher Setzung einer angemessenen zumindest 14-tägigen Nachfirst dem Rücktritt vom Vertrag androht und die Erfüllung innerhalb der Nachfrist aus einem groben Verschulden von der EF unterbleibt.

4.
4.1 Der Besteller ist – bei sonstigem Ausschluss jedweder Gewährleistungs- und Schadensersatzanspüche – verpflichtet (auch bei Teilerfüllung), die übernommene Ware unverzüglich , jedenfalls binnen 3 Tagen ab Übernahme selbst oder durch eines ordentlichen Kaufmannes erkennbare Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich unter detaillierter Bekanntgabe an die EF weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Frist wird der Zugang der Rügeerklärung bei der EF vereinbart.
4.2 Der Besteller verpflichtet sich, die beanstandete Ware ohne weiteres Entgelt zumindest 14 Tage zu lagern, sofern nicht die EF während dieser Zeit über die Ware Dispositionen getroffen hat.
4.3 Die EF ist berechtigt, die Ware selbst durch Erfüllungsgehilfen oder Sachverständige jederzeit zu begutachten. Der Besteller verpflichtet sich, zum Zwecke der Beweissicherung bei sonstigem Ausschluss aller Ansprüche eine repräsentative Stichprobe der beanstandeten Ware so rasch als möglich an die EF zu übersenden.
4.4 Wurde dem Besteller zuvor eine Warenprobe überlassen, so gilt die Lieferung jedenfalls dann als mangelhaft, wenn die tatsächlich gelieferte Ware zumindest den Qualitätsstandard des überlassenen Musters erreicht.
4.5 Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet die EF nach eigener Wahl Mängelbehebung. Ersatz der mangelhaften Ware oder eine Gutschrift des Kaufpreises gegen Rückerstattung der bemängelten Ware.

5.
5.1 Die EF haftet bei der Erfüllung ausschließlich für grobes Verschulden.
5.2 Hinsichtlich des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen haftet die EF nur für das für das Auswahlverschulden. Die EF tritt aber auf Verlangen des Bestellers diesem sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erfüllungsgehilfen bzw. Zulieferers zur direkten Geltendmachung im eigenen Namen ab und verpflichtet sich dem Besteller auf dessen Anfrage sämtliche Daten des Erfüllungsgehilfen bzw. Zulieferers für den Fall der Abtretung bekannt zu geben.

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5.3 Die EF haftet für Mängelfolgeschäden jedweder Art begrenzt mit 25% des Auftragswertes.

6.
6.1 Im Falle des Zahlungsverzuges vereinbaren die Vertragsteile an Verzugszinsen 1,5% p.m.
6.2 Der Besteller verpflichtet sich der EF sämtlicher durch seinen Zahlungsverzug entstandenen Kosten insbesondere Einmahnkosten, auch die eines Inkassobüros zu ersetzen.
6.3 Der Rechnungsbetrag ist binnen 8 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Teilerfüllung ist die EF berechtigt, über jede Teillieferung Teilrechnungen zu stellen.
6.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist die EF berechtigt jedwede weitere Lieferung auch bereits bestehender Aufträge von der gänzlichen Bezahlung des Rückstandes und Vorauszahlung der anstehenden Bestellungen abhängig zu machen.
6.5 Gewährte Nachlässe oder Bonifikationen sind aufschiebend bedingt mit der gänzlichen und fristgerechten Zahlung des Gesamtauftrages.
6.6 Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich abgeschlossen wurde, vereinbaren die Vertagsteile Aufrechnungsverbot mit gegen nicht Auftragsgegenständlichen Forderungen.
6.7 Der Besteller verzichtet im Zusammenhang mit eventuell erhobenen Mängelrügen auf sein Recht, die Zahlung zurückzubehalten.

7.
7.1 Die zu liefernden Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Rechungen gegenüber der EF im Eigentum der EF.
7.2 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu verwahren und im Falle und im Falle des Verkaufs vor gänzlicher Bezahlung den Eigentumsvorbehalt an den Käufer weiter zu überbinden. Er verpflichtet sich, weiters, der EF die Daten des Käufers bekannt zu geben und bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Ansprüche gegenüber der EF alle Ansprüche gegenüber dem Käufer an die EF zur Geltendmachung im eigenen Namen abzutreten. Die Abtretung ist in den Büchern zu vermerken.
7.3 Weiters verpflichtet sich der Besteller, die EF von jedweden Ansprüchen oder Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich unter Bekanntgabe desjenigen und seiner Ansprüche zu verständigen. Der Besteller verpflichtet sich der EF sämtliche Kosten inklusive der anwaltlichen Vertretung zur Verfolgung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem Dritten zu ersetzen.
7.4 Des Weiteren tritt der Besteller die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenen Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche ab und verpflichtet sich ebenfalls, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken.
7.5 Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die EF berechtigt, jede Ware, hinsichtlich der im Sinne obiger Ausführung ein Eigentumsvorbehalt besteht abzuholen bzw. zu sichern. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.

8.
8.1 Der Besteller ist berechtigt vor dem Gefahrenübergang, gegen Bezahlung von 25% des Auftragswertes vom Auftrag auch ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
8.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von EF eigene Forderungen aufzurechnen oder gegenüber EF ein Rückbehaltungsrecht ( Retentionsrecht ) auszuüben oder sonst die Erfüllung von Verbindlichkeiten zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Verkauf / Ankauf von Forderungen ist verboten.
8.3 Irrtümer und Druckfehler auf allen Internetseiten, Inseraten und Flugblätter, Preislisten, usw. vorbehalten. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen.

9.
9.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung vereinbaren die Vertragsteile das sachlich zuständige Gericht in Wien.
9.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechtes, insbesondere des UN-Kaufrechtes auf das auftragsgegenständliche Rechtsgeschäft.
9.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft vereinbaren die Streitteile die Zuständigkeit des Gerichtes in Wien.
9.4 Sollten einzelne dieser Bedingungen ungültig sein, ändert dies nichts an der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

AGB aktualisiert am 1.1.2012.