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1.
1.1 Easy-Food GmbH
(im folgenden auch kurz EF genannt) kontrahiert ausschließlich zu den
nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer
der EF.
1.2 Der Geschäftspartner (im folgenden auch kurz Besteller genannt) von
der EF anerkennt im vollen Umfang, dass für Rechtsgeschäfte mit einem
gesamten Bestellwert über € 1.000,00 ausschließlich der Geschäftsführer
oder der Prokurist von der EF vertretungsbefugt ist. Erklärungen, Zusagen
oder Vereinbarungen von Außendienstmitarbeitern oder Büropersonal werden
daher erst rechtswirksam mit deren Genehmigung durch den Geschäftsführer
bzw. Prokuristen. Sie sind mit deren Genehmigung aufschiebend bedingt.
2.
2.1 Angebote der EF sind freibleibend und als Kostenschätzungen
erstellt. Soweit sich Produktionskosten wie z.B. Rohstoffpreise
verändern, werden die Verkaufspreise an diese Veränderungen angepasst.
Überschreitungen von 10% sind dem Besteller bekannt zu geben, der
diesfalls das Recht hat binnen 5 Tagen (ohne Kostenfolgen für beide
Vertragsteile) den Rücktritt zu erklären.
2.2 Produkte von der EF werden laufend weiterentwickelt. Produktangaben,
Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben usw. in Katalogen. Werbeschreiben
und Prospekte sind daher nicht verbindlich. Die EF ist zu sachlich
gerechtfertigten diesbezüglichen Änderungen auch ohne Zustimmung des
Bestellers berechtigt.
2.3 Die angegebenen Preise sind Nettopreise und beinhalten keine
gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Werk, in
transportfähiger Verpackung und werden in € angegeben.
2.4 Der Gefahrenübergang wird mit Übergabe an den Spediteur oder
Frächter vereinbart.
3.
3.1 Erfüllungsfristen wurden von der EF aufgrund der aktuellen
Produktionsraten als voraussichtlicher Erfüllungstermin berechnet. Sie
sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart
wurde.
3.2 Im Falle von Betriebsstörungen (auch bei den Zulieferern), wie etwa
Elementarereignissen, Streiks und ähnlichem, die weder von der EF noch
von deren Zulieferern schuldhaft verursacht wurden, hemmen diese für die
Dauer der Störung die angegebenen Erfüllungsfristen. Der Besteller ist
nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, in diesem Falle stehen
weder dem Besteller noch der EF Schadensansprüche aus der verspäteten
oder der nicht (vollständigen) Erfüllung zu.
3.3 Die EF ist zur (auch vorzeitigen) Teilerfüllung berechtigt, wobei
jeder Teil für sich als selbständige Erfüllung behandelt wird.
3.4 Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertag wegen Lieferverzuges
berechtigt, sofern er nach Ablauf der Erfüllungsfrist unter
schriftlicher Setzung einer angemessenen zumindest 14-tägigen Nachfirst
dem Rücktritt vom Vertrag androht und die Erfüllung innerhalb der
Nachfrist aus einem groben Verschulden von der EF unterbleibt.
4.
4.1 Der Besteller ist – bei sonstigem Ausschluss jedweder
Gewährleistungs- und Schadensersatzanspüche – verpflichtet (auch bei
Teilerfüllung), die übernommene Ware unverzüglich , jedenfalls binnen 3
Tagen ab Übernahme selbst oder durch eines ordentlichen Kaufmannes
erkennbare Mängel innerhalb dieser Frist schriftlich unter detaillierter
Bekanntgabe an die EF weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Frist wird
der Zugang der Rügeerklärung bei der EF vereinbart.
4.2 Der Besteller verpflichtet sich, die beanstandete Ware ohne weiteres
Entgelt zumindest 14 Tage zu lagern, sofern nicht die EF während dieser
Zeit über die Ware Dispositionen getroffen hat.
4.3 Die EF ist berechtigt, die Ware selbst durch Erfüllungsgehilfen oder
Sachverständige jederzeit zu begutachten. Der Besteller verpflichtet
sich, zum Zwecke der Beweissicherung bei sonstigem Ausschluss aller
Ansprüche eine repräsentative Stichprobe der beanstandeten Ware so rasch
als möglich an die EF zu übersenden.
4.4 Wurde dem Besteller zuvor eine Warenprobe überlassen, so gilt die
Lieferung jedenfalls dann als mangelhaft, wenn die tatsächlich
gelieferte Ware zumindest den Qualitätsstandard des überlassenen Musters
erreicht.
4.5 Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet die EF
nach eigener Wahl Mängelbehebung. Ersatz der mangelhaften Ware oder eine
Gutschrift des Kaufpreises gegen Rückerstattung der bemängelten Ware.
5.
5.1 Die EF haftet bei der Erfüllung ausschließlich für grobes
Verschulden.
5.2 Hinsichtlich des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen haftet
die EF nur für das für das Auswahlverschulden. Die EF tritt aber auf
Verlangen des Bestellers diesem sämtliche Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Erfüllungsgehilfen bzw.
Zulieferers zur direkten Geltendmachung im eigenen Namen ab und
verpflichtet sich dem Besteller auf dessen Anfrage sämtliche Daten des
Erfüllungsgehilfen bzw. Zulieferers für den Fall der Abtretung bekannt
zu geben. |
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5.3 Die EF haftet für Mängelfolgeschäden
jedweder Art begrenzt mit 25% des Auftragswertes.
6.
6.1 Im Falle des Zahlungsverzuges vereinbaren die Vertragsteile an
Verzugszinsen 1,5% p.m.
6.2 Der Besteller verpflichtet sich der EF sämtlicher durch seinen
Zahlungsverzug entstandenen Kosten insbesondere Einmahnkosten, auch die
eines Inkassobüros zu ersetzen.
6.3 Der Rechnungsbetrag ist binnen 8 Tagen ohne Abzug fällig. Bei
Teilerfüllung ist die EF berechtigt, über jede Teillieferung
Teilrechnungen zu stellen.
6.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist die EF berechtigt
jedwede weitere Lieferung auch bereits bestehender Aufträge von der
gänzlichen Bezahlung des Rückstandes und Vorauszahlung der anstehenden
Bestellungen abhängig zu machen.
6.5 Gewährte Nachlässe oder Bonifikationen sind aufschiebend bedingt mit
der gänzlichen und fristgerechten Zahlung des Gesamtauftrages.
6.6 Sofern keine abweichende Vereinbarung schriftlich abgeschlossen
wurde, vereinbaren die Vertagsteile Aufrechnungsverbot mit gegen nicht
Auftragsgegenständlichen Forderungen.
6.7 Der Besteller verzichtet im Zusammenhang mit eventuell erhobenen
Mängelrügen auf sein Recht, die Zahlung zurückzubehalten.
7.
7.1 Die zu liefernden Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher fälliger Rechungen gegenüber der EF im Eigentum der EF.
7.2 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu
verwahren und im Falle und im Falle des Verkaufs vor gänzlicher
Bezahlung den Eigentumsvorbehalt an den Käufer weiter zu überbinden. Er
verpflichtet sich, weiters, der EF die Daten des Käufers bekannt zu
geben und bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Ansprüche
gegenüber der EF alle Ansprüche gegenüber dem Käufer an die EF zur
Geltendmachung im eigenen Namen abzutreten. Die Abtretung ist in den
Büchern zu vermerken.
7.3 Weiters verpflichtet sich der Besteller, die EF von jedweden
Ansprüchen oder Zugriffen dritter Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware unverzüglich unter Bekanntgabe
desjenigen und seiner Ansprüche zu verständigen. Der Besteller
verpflichtet sich der EF sämtliche Kosten inklusive der anwaltlichen
Vertretung zur Verfolgung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem Dritten
zu ersetzen.
7.4 Des Weiteren tritt der Besteller die ihm aus einer Zerstörung oder
Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenen Versicherungs- oder
Schadensersatzansprüche ab und verpflichtet sich ebenfalls, diese
Abtretung in seinen Büchern zu vermerken.
7.5 Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die EF berechtigt, jede Ware,
hinsichtlich der im Sinne obiger Ausführung ein Eigentumsvorbehalt
besteht abzuholen bzw. zu sichern. Die daraus entstehenden Kosten trägt
der Besteller.
8.
8.1 Der Besteller ist berechtigt vor dem Gefahrenübergang, gegen
Bezahlung von 25% des Auftragswertes vom Auftrag auch ohne Angabe von
Gründen zurückzutreten.
8.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen Forderungen von EF eigene
Forderungen aufzurechnen oder gegenüber EF ein Rückbehaltungsrecht (
Retentionsrecht ) auszuüben oder sonst die Erfüllung von
Verbindlichkeiten zu verweigern. Eine Aufrechnung ist nur mit
unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend
machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Verkauf /
Ankauf von Forderungen ist verboten.
8.3 Irrtümer und Druckfehler auf allen Internetseiten, Inseraten und
Flugblätter, Preislisten, usw. vorbehalten. Eine Anfechtung der
Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen.
9.
9.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung vereinbaren die
Vertragsteile das sachlich zuständige Gericht in Wien.
9.2 Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung österreichischen
Rechtes, insbesondere des UN-Kaufrechtes auf das auftragsgegenständliche
Rechtsgeschäft.
9.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsgeschäft vereinbaren die
Streitteile die Zuständigkeit des Gerichtes in Wien.
9.4 Sollten einzelne dieser Bedingungen ungültig sein, ändert dies
nichts an der Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
AGB aktualisiert am 1.1.2012. |